Die Lohn- und Arbeitsbedingungen ausländischer Dienstleistungserbringer im Garten- und Landschaftsbau können heute nur mit Schwierigkeiten kontrolliert werden. Die Dauer der Arbeiten unterschreitet in dieser Branche häufig acht Tage. Die Dienstleistungen finden oft nicht im öffentlichen Raum, sondern auf privatem Grund statt. Diese Faktoren erschweren die Kontrolltätigkeit. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 19. September 2014 eine Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) beschlossen und im Garten - Landschaftsbau eine Melde- bzw. Bewilligungspflicht ab dem ersten Einsatztag eingeführt. Er setzt damit eine der am 26. März 2014 beschlossenen Massnahmen zur weiteren Optimierung des Vollzugs der flankierenden Massnahmen um.
Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU bzw. das EFTA-Übereinkommen (Anhang K) liberalisieren die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr. Betriebe mit Sitz im EU/EFTA-Raum, die bis zu maximal 90 Tagen eine Dienstleistung erbringen, sind melde-, aber nicht bewilligungspflichtig. Für Dienstleistungserbringer, die nicht aus dem EU/EFTA-Raum kommen, besteht eine Bewilligungspflicht.
In Branchen mit einem spezifischen Schutzbedürfnis gilt die Melde- bzw. Bewilligungspflicht unabhängig von der Dauer des Einsatzes ab dem ersten Einsatztag. Es handelt es sich um das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, das Gastgewerbe, das Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, den Überwachungs- und Sicherheitsdienst, das Reisendengewerbe und das Erotikgewerbe. In den übrigen Branchen besteht eine Melde- bzw. Bewilligungspflicht erst ab dem neunten Einsatztag.