Endlich ist nach neun oder zehn Jahren die Schulzeit vorbei. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt: die berufliche Grundbildung, wie die Lehre seit dem im 2004 in Kraft getretenen Berufsbildungsgesetz heisst. Der Neuanfang ist zugleich ein Schritt in die Selbständigkeit. Das bringt mehr Freiheiten mit sich,
z. B. der eigene Lohn, aber auch die Verantwortung für das eigene Tun wird spürbar grösser. Der Lernort – so wird der Lehrbetrieb neuerdings offiziell genannt (siehe Infokästchen links) – hat Erwartungen an den Lernenden, der in allen Fachrichtungen des Gärtnerberufs ohne lange Einarbeitungszeit in die alltäglichen Arbeitsprozesse eingebunden wird.
Reibungsloser Einstieg
Damit der Einstieg in die berufliche Grundbildung möglichst reibungslos erfolgen kann, ist der Lernende um Unterstützung und Begleitung nicht nur des Berufsbildners (Lehrmeisters), sondern auch von den Arbeitskolleginnen, der Berufsfachschule und den Eltern dankbar. Trotz dieser Unterstützung gibt es im Laufe der beruflichen Grundbildung früher oder später Fragen, auf die der Lernende eigenständig Antworten suchen möchte.
Oft sind es Kleinigkeiten, wo ein kurzer Blick in den Lehrvertrag oder weiterführende schriftliche Hilfestellungen Klarheit verschaffen. Aus diesem Grund hat die so genannte Deutschschweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (DBK), die für eine Koordination der Bildung zuständig ist, verschiedene Hilfsmittel geschaffen. Dazu gehören die Broschüre «Wegweiser durch die Berufslehre» und das «Lexikon der Berufsbildung» (siehe Infokästchen rechts). Im Wegweiser sind die Informationen gezielt knapp, aber trotzdem gut verständlich gehalten. Im Lexikon kann Fragen mit vertiefenden Erläuterungen nachgegangen werden. Nachfolgend einige Stichworte, die in der beruflichen Grundbildung erfahrungsgemäss bei den Lernenden immer wieder zu Unsicherheiten Anlass geben, auf die es in den beiden Publikationen aber konkrete Antworten gibt.
Arbeitszeit
Für Jugendliche gelten besondere Vorschriften. Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden darf nicht länger dauern als diejenige der anderen Arbeitnehmerinnen im Betrieb und darf neun Stunden, inkl. allfälliger Überzeit, nicht überschreiten. Die Arbeitszeit muss innerhalb von zwölf Stunden liegen. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind für die Lernenden spezielle Vorschriften des Arbeitsrechts für die tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit massgebend.
Ferien
Der Lehrbetrieb kann den Zeitpunkt der Ferien festlegen. Er hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse auf die Wünsche des Lernenden Rücksicht zu nehmen. Ferien sollen in die schulfreie Zeit gelegt werden. Nehmen Lernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Schule besuchen. Diese Schultage können als Ferientage nachbezogen werden.
Jugendurlaub
Für die Jugendarbeit in betreuender, beratender oder leitender Funktion sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung steht dem Lernenden pro Jahr eine zusätzliche Woche Urlaub zu. Der Urlaub muss der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner im Betrieb zwei Monate im Voraus gemeldet werden. Ein Lohnanspruch des Lernenden besteht aber nicht.
Arbeit an Feiertagen
Müssen Lernende ausnahmsweise an einem der acht von den einzelnen Kantonen festgelegten Feiertagen arbeiten, haben sie das Recht, den Feiertag zu kompensieren. Fällt ein Feiertag in die vereinbarte Ferienzeit der lernenden Person, kann dieser Tag nachbezogen werden.
Schulabsenzen
Der Lernende hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Die Lernenden müssen Schulabsenzen auch dem Lehrbetrieb melden.
Wenn der Lernende oder der Ausbildner eine konkrete Frage klären will, kann er sich im Internet effizient Rat holen, und zwar bei der DBK unter www.lex.dbk.ch.
Neue Begriffe zur beruflichen Grundbildung im Überblick
Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz wurden verschiedene neue Begriffe eingeführt. Für die Lernenden (Lehrlinge), die in diesen Wochen neu mit der beruflichen Grundbildung (Lehre) beginnen oder bereits begonnen haben, sind diese Begriffe nichts Aussergewöhnliches, weil sie gleich so in die Berufswelt einsteigen.
Für die Berufsbildner (Lehrmeister) und übrigen seit längerem Berufstätigen ist aber eine Gewöhnungszeit unerlässlich, da ihnen die alten Begriffe geläufig sind. Nachfolgend ein Auszug der wesentlichen Begriffe, damit die Neueinsteigerinnen mit den erfahrenen Arbeitskolleginnen die «gleiche Sprache» sprechen können.
alter Begriff neue Bezeichnung
Lehre Berufliche Grundbildung
Lehrling Lernende / lernende Person
Lehrmeisterin / Ausbildnerin Berufsbildnerin
Lehrbetrieb /
überbetriebliche Kurse /
Berufsfachschule Lernorte
Berufsschule / Gewerbeschule Berufsfachschule
Berufsschullehrer Lehrkraft für die schulische Bildung
Einführungskurs Überbetrieblicher Kurs
Arbeitsbuch Lerndokumentation
Ausbildungsbericht Bildungsbericht
Arbeitskleider Berufsnotwendige Beschaffungen
Lehrmeisterkurs Bildung der Berufsbildnerinnen
Anlehre Wurde ersetzt durch die neue Bildungsstufe «Zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest EBA»
Literaturtipps zur beruflichen Grundbildung
«Wegweiser durch die Berufslehre» für Lernende Die beiden Lehrbetrieben weitherum bekannte Broschüre der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (DBK) wurde vollständig neu überarbeitet und dem Berufsbidlungsgesetz angepasst. Entstanden ist ein handliches, dreissig Seiten umfassendes Werk. Der Wegweiser ist für Lehrvertragsparteien eine praktische Orientierungshilfe durch die Berufslehre. In einfachen Worten wird die Rechtsgrundlage des Lehrvertrags erläutert. Lernenden, aber auch dem Lehrbetrieb, soll er so knapp wie möglich und so umfangreich wie nötig Antworten auf Fragen geben, die sich im Laufe einer Berufslehre stellen. Auch für Lehrpersonen eignet sich der Wegweiser als Hilfsmittel im Unterricht: an Abschlussklassen, wenn der Lehrvertrag oder dessen Unterzeichnung thematisiert wird, an Berufsfachschulen, wenn das Vertragsrecht behandelt wird. Die Themen sind in fünf Kapitel gegliedert. Sie enthalten detaillierte Informationen zu den verschiedenen Bildungsstufen, zum Lehrvertrag, zu den drei Lernorten Lehrbetrieb, überbetriebliche Kurse und Berufsfachschule, zu den Qualifikationsverfahren und zur späteren berufsorientierten Weiterbildung. Ein Glossar mit den wichtigsten neuen Bezeichnungen hilft den Benutzerinnen und Benutzern, sich mit der neuen Terminologie schnell vertraut zu machen, ein Abkürzungsverzeichnis vereinfacht den Gebrauch des Wegweisers. Eine Adress und Linkliste von nützlichen Kontaktstellen zeigt, wo weitere wichtige Informationen und Unterlagen eingeholt werden können. DBK
Literaturtipps zur beruflichen Grundbildung
«Lexikon der Berufsbildung» für Berufsbildner Die Deutschschweizerische Berufsbildungsämter- Konferenz (DBK) hat ihren Bestseller, das Lexikon der Berufsbildung, vollständig neu überarbeitet. In ihm werden alle wichtigen Begriffe der beruflichen Bildung in kurzen und informativen Texten beschrieben. Es enthält über zweihundert Stichwörter und schliesst dabei die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses mit ein. Berufsbildnerinnen (Lehrmeisterinnen) finden rasch und präzis Antworten auf Fragen aus dem betrieblichen Alltag. Aber auch für Arbeitende beispielsweise in Berufsfachschulen und Beraterinnen ist die Publikation ein leicht zu handhabendes Nachschlagewerk. Die Terminologie, die mit dem neuen Berufsbildungsgesetz eingeführt wurde, wird im Lexikon konsequent angewandt. Wie jede Fachsprache verändert sich auch die Sprache der Berufsbildung. Für viele mag es ungewohnt sein, dass traditionelle Bezeichnungen wie Lehre oder Lehrling durch berufliche Grundbildung oder Lernende ersetzt werden. Als Referenzwerk der Begriffswelt der Berufsbildung muss das Lexikon diese sprachliche Entwicklung aber festhalten. Um den Benutzerinnen und Benutzern das schnelle Nachschlagen zu erleichtern, ist im Lexikon ein ausführlicher Schlagwortkatalog aufgeführt, in dem alle Begriffe aus der Welt der Berufsbildung erwähnt sind, auch wenn sie als veraltet oder «falsch» gelten. Es enthält auch ein Abkürzungsverzeichnis, das den Gebrauch zusätzlich vereinfacht. DBK