Konkret bedeutet das, dass Garten- und Landschaftsbaufirmen ab sofort (und rückwirkend für alle im Jahr 2012 abgeschlossenen Arbeiten) fünfmal so lange wie bisher haften. Der Tages-Anzeiger hat das Thema in der Ausgabe vom 7. Januar aufgegriffen und nennt Beispiele aus der gärtnerischen Branche, die neu der fünfjährigen Frist unterliegen:
• Gartengestaltung und -bepflanzung
• Verlegen von Rollrasen
• Schneiden von Bäumen
• Ausheben von Gräben
Laut Tages-Anzeiger ist die Neuerung in der Branche kaum bekannt, auch die Redaktion von dergartenbau war darüber nicht informiert. JardinSuisse konnte sichgegenüber dem Tages-Anzeiger nicht zur Frage äussern, was die längere Frist für die Mitglieder bedeutet: «Man sei daran, die Frage von einem Rechtsanwalt klären zu lassen und werde die Branche dann informieren», heisst es in der Zeitung.