Ein Lernender, der nur den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung bestanden hatte, wurde – ohne schriftliche Vereinbarung – weiterbeschäftigt. Dadurch sollte ihm die Nachprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden. Die Vertreter des Lernenden verlangten für diese Zeit den gesamtarbeitsvertraglich für eine Fachkraft festgelegten Mindestlohn. Die Lehrfirma war damit nicht einverstanden, da es sich ihrer Ansicht nach um eine Verlängerung des Lehrvertrages und nicht um einen Arbeitsvertrag handelte. Das Bundesgericht stützte die Auffassung, dass in diesem Falle eine gültige Verlängerung des Lehrvertrages bestand und entschied zugunsten der Lehrfirma.
Ende der Lehrzeit – Weiterbeschäftigung?
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