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Ein Garten- und Landschaftsbauer verdient nach Erlangen des EFZ minimal 4500 Franken. Das entspricht einer Erhöhung von 50 Franken. Bild: wab

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Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Grüne Branche

Die Verhandlungen für den neuen GAV sind abgeschlossen. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt vier Jahre (bis 31. Dezember 2024). Die Sozialpartner Grüne Berufe Schweiz (GBS) und JardinSuisse einigten sich auf eine Erhöhung der Ferientage, einen angehobenen Mindestlohn im GaLaBau und eine von der paritätischen Kommission eingeführte neutrale Anlaufstelle für Fragen rund um den GAV als wesentliche Neuerungen.

Einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (AVE) mit einer integrierten Regelung für den flexiblen Altersrücktritt (FAR) wird es in der Grünen Branche nicht geben. Der Zentralvorstand von JardinSuisse hat dieses 2018 gestartete Projekt sistiert. Die Grundvoraussetzungen eines national allgemeinverbindlichen Mindestlohnes und einheitliche Arbeitszeiten, wie dies die Prüfung durch das Seco ergab, würden nicht erfüllt. Dies teilt der Unternehmerverband in einem Rundschreiben an seine Mitglieder mit. Dieser Entscheid wurde zugunsten der bestehenden regionalen GAV mit AVE in den Kantonen GE, VR, VS, TI und BS/BL gefällt. 

Eine wesentliche Änderungen des überarbeiteten GAV betrifft die Ferienregelung. Neu haben Angestellte ab dem 50. Altersjahr Anspruch auf 30 Ferientage. Der Ferienanspruch für alle anderen Angestellten erhöht sich ab 1. Januar 2021 auf 25 Ferientage. Im ersten Anstellungsjahr gelten jedoch nach wie vor 22 Ferientage pro Jahr. Im GaLaBau wurden 42 durchschnittliche Wochenstunden fixiert, in Produktion, Baumschulen, Endverkauf sind dies 43 Wochenstunden. In allen Sparten gilt für die Bemessung der Überzeit die durch das Arbeitsgesetz definierte Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Der gesetzlich vorschriebene Vaterschaftsurlaub von zehn Tagen und der Anspruch auf drei Fehltage bei Krankheit eigener Kinder und Hauptbetreuungspersonen (nach Vorlage Arztzeugnis) sind weitere, im GAV verankerte Bestimmungen.

Neu geregelt wurden zudem die Lohnstufen. Die Lohnstufe Gärtner mit Fähigkeitszeugnis EFZ wird im neuen GAV nicht mehr untergliedert. In Abhängigkeit von der Berufserfahrung wurde ein maximaler Abzug beim Mindestlohn vereinbart. Der auf 4750 Franken angehobene Mindestlohn für Fachkräfte mit Fachausweis EFZ im GaLaBau kann in den ersten drei Jahren nach dem Lehrabschluss um maximal 250 Franken unterschritten werden. Somit verdient ein Garten- und Landschaftsbauer nach Erlangen des EFZ minimal 4500 Franken, was einer Erhöhung von 50 Franken entspricht. Im Fachbereich Baumschulen, Produktion, Endverkauf beläuft sich diese Untergrenze in den ersten drei Jahren auf maximal 200 Franken unter dem Mindestlohn. In allen Branchenzweigen wurde der EBA-Mindestlohn für Mitarbeitende mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) angepasst. Neu kann im ersten Jahr nach der Erlangung des Attestes der Mindestlohn um 150 Franken, im zweiten Jahr um 100 Franken und im dritten Jahr um 50 Franken unterschritten werden. Der fixierte Mindestlohn für «Leitende Angestellte Fachausbildung» (ehemals Obergärtner) steht Inhabern mit Fachausweis zu, die in leitender Funktion angestellt sind. 

Weil die Sparten von der Corona-Pandemie unterschiedlich betroffen sind, wird von einer Lohnsummenerhöhung für 2021 abgesehen. Löhne unter 4000 Franken müssen jedoch um 0,5% angehoben werden.

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