Invasive gebietsfremde Arten können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Dennoch war bislang der Verkauf zahlreicher invasiver gebietsfremder Arten möglich. Am 1. März 2024 hat der Bundesrat beschlossen, das Inverkehrbringen bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen zu verbieten.
Der Bundesrat hat die entsprechend angepasste Freisetzungsverordnung verabschiedet. Verboten wird die Abgabe bestimmter invasiver gebietsfremder Pflanzen an Dritte, so zum Beispiel der Verkauf, das Verschenken sowie die Einfuhr. Die vom Verbot betroffenen Pflanzen, darunter der Schmetterlingsstrauch (Buddleja davidii), der Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus) oder der Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa), werden in einem neuen Anhang der Freisetzungsverordnung aufgelistet. Pflanzen, die sich bereits in Gärten befinden, sind vom Verbot nicht betroffen.
In der Freisetzungsverordnung wird zudem das sogenannte Umgangsverbot erweitert. Es regelt, dass verschiedene invasive gebietsfremde Pflanzen in der Umwelt grundsätzlich nicht mehr verwendet werden dürfen, d.h. sie dürfen beispielsweise nicht mehr auf den Markt gebracht, angepflanzt oder vermehrt werden.
Der Bundesrat hat die Änderung der Freisetzungsverordnung auf den 1. September 2024 in Kraft gesetzt.
Bundesrat verbietet Inverkehrbringen gewisser invasiver gebietsfremder Pflanzen
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