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Pandemie und Betrieb: Arbeitsrechtliche Aspekte

In dieser Pandemie-Notlage stellen sich viele arbeitsrechtliche Fragen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf seiner Website einen Fragekatalog mit Antworten zu den Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeschaltet. In den Medien äussern sich Expertinnen und Experten zum Arbeitsrecht. dergartenbau hat aus diesen Quellen Fragen und Antworten zusammengestellt.

• Kann der Arbeitgeber die Kompensation von Überstunden anordnen? 
Dies setzt die Zustimmung des Angestellten/Mitarbeitenden voraus. 

• Kann von seiten des Arbeitgebers der kurzfriste Bezug von Ferien angeordnet werden? 
Grundsätzlich nein. Ferien müssen im Allgemeinen drei Monate im Voraus angeordnet werden. Experten für Arbeitsrecht verweisen jedoch auf die derzeitig ausserordentlichen Umstände, die auch ausserordentliche Massnahmen rechtfertigen würden. Nicole Vögeli, Fachanwältin für Arbeitsrecht, bezieht sich in der NZZ auf die Rechtslage in dieser ausserordentlichen Situation. Falls nur so eine finanzielle Schädigung des Arbeitgebers verhindert werden kann, sei dies möglich.  

• Wie lange darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, um seine Kinder zu betreuen? 
Der Arbeitgeber ist eine beschränkte Zeit von drei Tagen verpflichtet, den Lohn zu zahlen. Danach besteht kein Lohnfortzahlungspflicht. Einige Arbeitgeber verlängern diese Frist in dieser durch die Schulschliessungen ausserordentlichen Situation. 

•Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn ein grosser Teil der Belegschaft wegen Krankheit ausfällt oder weil Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden müssen?
Der Arbeitgeber könne in einer solchen Situation in einem bestimmten Rahmen zu Überstunden verpflichten, so Nicole Vögeli im bereits erwähnten Artikel in der NZZ. Die Aufstockung von 30 % auf 100 % würde diesen Rahmen jedoch bei Weitem sprengen. 

• Müssen Risikogruppen zur Arbeit erscheinen?
Nein, dies gilt als Krankheit, sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. 

• Hat ein Arbeitnehmer, der aus Angst vor Ansteckung nicht zur Arbeiterscheint, Anrecht auf Lohnfortzahlung?
Falls der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt und die Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz gemäss den Weisungen des Bundesamts für Gesundheit genügend vor einer Ansteckung schützt, darf der Arbeitnehmer nicht von sich aus von der Arbeit fernbleiben. Dies gilt als Arbeitsverweigerung und der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt. Empfohlen wird eine einvernehmliche Lösung zu finden (Ferien, Kompensation von Überstunden, unbezahlte Ferien etc.).

BAG – Pandemie und Betriebe

Geschäftsalltag im Pandemiefall
Die Schweizerische Vereinigung Beratender Ingenieurunternehmungen usic hat ein Factsheet zu den wichtigsten Aspekten des Geschäftsalltags im Pandemiefall erstellt.
 

 

 

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