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Personen, die aus Risikogebieten einreisen, müssen sich in eine 10-tägige Quarantäne begeben. Symbolbild.

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Ferienzeit unter den besonderen Bedingungen der Covid 19-Pandemie

Im neuen Merkblatt von JardinSuisse werden Fragestellungen rund um das Coronavirus (COVID-19) und die Ferienzeit beleuchtet. Unter anderem geht es darin um die rechtlichen Bedingungen für die Lohnfortzahlung bei behördlich angeordneter Quarantäne nach der Rückreise aus einem Risikoland.

Nach wie vor gilt die allgemeine Empfehlung, auf nicht notwendige Auslandreisen zu verzichten. Um Einschleppungen des Coronavirus zu vermeiden, müssen sich ab dem 6. Juli 2020 alle Personen, die aus Risikogebieten einreisen, in eine 10-tägige Quarantäne begeben.
Es stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden verbieten dürfen, ihre Ferien in einem bestimmten Land zu verbringen. Wie im Merkblatt von JardinSuisse aufgezeigt wird, lautet die Antwort: Nein – aber. Der Arbeitgeber darf eine Empfehlung abgeben. Basiert diese auf einer behördlichen Reisewarnung und halten sich die Mitarbeitenden nicht daran, entfällt bei der anschliessend an die Reise behördlich angeordenten 10-tägigen Quarantäne die Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall den Ausgleich für den Lohnausfall bei der Corona Erwerbsersatzentschädigung selbst geltend machen. 
Im Merkblatt werden verschiedene Szenarien aufgzeigt. In welchen Fällen muss die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgen? Erkrankt ein Mitarbeitender in den Ferien am Coronavirus und ist aus diesem Grund nicht reisefähig, besteht zu 100% Anspruch auf Lohnfortzahlung. Umgekeht besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Mitarbeitende nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
Das Merkblatt wird entsprechend den behördlichen Bestimmungen laufend angepasst.

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