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Der GaLaBau ist zur Stunde noch nicht von einem Arbeitsverbot betroffen. Bild: wab

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Im Garten- und Landschaftsbau darf gearbeitet werden

Für GaLaBau-Firmen geht der Betrieb derzeit weiter. Laut Verordnung dürfen Handwerks- und Gewerbebetriebe, die über keine Verkaufs-, Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen, offenbleiben. Baustellen und Kundengärten sind nicht öffentlich zugänglich und deshalb kann der Betrieb unter Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen fortgeführt werden. 

«Wir schicken unsere Mitarbeitenden direkt auf die Baustellen, um keine Ansammlungen mehr im Personalraum zu haben», nennt Benjamin Bosshard, Gartenkultur AG, Schönbühl, eine der Schutzmassnahmen. 
Generell ist bei der Anfahrt auf genügend grosse Abstände zwischen den Sitznachbarn im Firmenfahrzeug zu achten. Enge Baustellenwagen sind aufgrund der enormen Ansteckungsgefahr als Pausenraum ungeeignet. Bei schlechter Witterung könnte jetzt allerdings nicht auf Restaurants ausgewichen werden. 

Auf verschiedenen Ebenen kommt es nun besonders auf Kommunikation an. Winkler Richard ist sehr intensiv im Kundenkontakt. «Die Kunden freuen sich über den Besuch der Gartenteams und können es kaum erwarten, dass der Garten fertig wird», beschreibt Richard die Stimmung bei der Kundschaft. Nach innen informiert das Unternehmen laufend über die aktuelle Situation und stellt sicher, dass die Schutzmassnahmen (Abstand, kein Körperkontakt, Hände waschen) eingehalten werden. Der Betrieb hat Mitarbeitende, die in einer der Risikogruppen sind, freigestellt. Die Büromitarbeitenden erledigen soweit möglich ihre Arbeit im Homeoffice. 
«Im Moment verschaffen wir uns einen Überblick, welche Materialien noch geliefert werden und wo es Engpässe gibt», beschreibt Benjamin Bosshard, Gartenkultur AG, Schönbühl, die Lage. Sie könnte sich mit Anhalten der Notlage weiter verschärfen. Was passiert, wenn die vertragliche Leistung nicht fristgerecht erbracht werden kann, weil das Material nicht geliefert wird, oder die Belegschaft ausfällt, diesbezügliche Angaben finden sich im Factsheet «Geschäftsalltag im Epedemie- und Pandemiefall der Beratenden Ingenieurunternehmungen (Usic). «Im Falle einer pandemischen Krankheitswelle resp. anderen Gründen (z. B. Quarantänen) für hohe Abwesenheiten in der Belegschaft eines Betriebes dürfte Art. 103 Abs. 2 OR dann erfolgreich angerufen werden, wenn alle vernünftigerweise möglichen Vorsichts- und Abwehrmassnahmen getroffen wurden und das Ausmass der Krankheit-/Abwesenheitswelle in dieser Form nicht voraussehbar und vermeidbar war.»

Die Pflanzenlieferung durch Baumschulen und Staudengärtnereien ist zum Stand diese Woche gesichert. «Die Baumschule, welche als Landwirtschafts- bzw. Gewerbebetrieb nicht von der bundesrätlichen Verordnung betroffen ist, bleibt für Geschäftskunden geöffnet», informiert z. B. die Baumschule Daepp auf ihrer Website. 
Der durch die Pandemie bedingte Notstand trifft den Garten- und Landschaftsbau zum Zeitpunkt einer sehr guten Auftragslage: «Tatsächlich haben wir eine Auslastung wie schon lange nicht mehr. Im Moment sind wir sehr froh, dass wir arbeiten dürfen», sagt Richard.
Noch nicht abschätzbar sei, ob einzelne Kunden ihren Auftrag zurückziehen oder verschieben werden, räumt Bosshard ein.

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