Schon bislang war die Verwendung von giftigen (Totenkopf-Symbol, T) und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln (Totenkopfsymbol, T+) sehr einschränkend geregelt. Gemäss Pflanzenschutzverordnung, Art. 68, Abs. 4, durften sie nicht in Zonen ausgebracht werden, «die von der Allgemeinheit genutzt werden», wie Parks, öffentliche Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenhöfe oder Spielplätze, sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen». Neu - und aufgrund einer Parlamentarischen Initiative noch restriktiver - sind giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel künftig grundsätzlich auf Flächen in Siedlungsgebieten untersagt, das heisst auch in Privatgärten. Das Verbot gilt jedoch nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten. Zudem können die zuständigen kantonalen Stellen Abweichungen von den Bestimmungen bewilligen, wenn- zum Beispiel bei einem Quarantäneorganismus - keine anderen Bekämpfungsmittel bestehen. Laut Jardins Suisse wird das Verbot keine grösseren Auswirkungen haben, «weil heute kaum mehr solche Produkte durch professionelle Gartenbauer verwendet werden». Die Änderungen treten am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel in Gärten verboten
Weitere Artikel zum Thema
Agenda
Flugplatz Eisenach-Kindel (D)
Freilandmesse in Deutschladn mit innovativen Maschinen, Geräte und Digitallösungen für den Praxiseinsatz im Garten- und Landschaftsbau, für kommunale Anwendungen sowie für die Sport- und Golfplatzpflege, inklusive einer Sonderschau für den Rasen. Weitere Infos und Tickets.
20.06.2027 – 22.06.2027
Newsletter Registration
Submissionen
weitere Submissionen