Im Liquiditätsengpass können Betriebe ihre Lieferanten und Vermieter um Stundung ersuchen. Willigt der Gläubiger nicht ein, könnte er den Betriebsinhaber betreiben. Zur Überbrückung hat der Bund nun ein Verbot erlassen: Schuldnerinnen dürfen bis 4. April 2020 nicht betrieben werden.
Frist für Betreibungsverbot
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