Der neue Schweizer Pflanzenpass

Der neue Schweizer Pflanzenpass (ab 1. Januar 2020) muss diverse definierte Elemente enthalten.

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Neuer Pflanzenpass: der Countdown läuft – noch 357 Tage

Am 1. Januar 2020 tritt das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft. Es bringt unter anderem die Ausdehnung der Pflanzenpasspflicht auf alle Pflanzenarten. Die Anpassungen sind nötig, um den freien Warenverkehr mit der EU aufrechtzuerhalten. Wie die Umsetzung erfolgen wird, ist noch nicht in jedem Detail bestimmt. Klar ist jedoch: Die Branche wird gefordert sein.

Das neue, ausgeweitete Pflanzenpasssystem betrifft die Produktion am meisten. An der Hauptversammlung der Fachgruppe Zierpflanzen JardinSuisse von Anfang Dezember 2018 warb Andreas von Felten vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) im Bundesamt für Landwirtschaft für Verständnis. «Es braucht strengere Regeln für einen besseren Schutz unserer Pflanzen vor besonders gefährlichen Schädlingen», erklärte er. Der Referent verwies auf einige jüngst eingeschleppte bedrohliche Schadorganismen und strich die präventiven Aspekte der neuen Pflanzengesundheitsverordnung heraus. Diese setzt auf:

• neue Kategorisierung und Priorisierung besonders gefährlicher Schadorganismen (Quarantäneorganismen, Schutzgebiet-Quarantäneorganismen, geregelte Nicht-Quarantäneorganismen),

• mehr Eigenverantwortung bzw. Eigenkontrolle der zugelassenen Betriebe,

• stärkere Vorsorgemassnahmen (z. B. intensivere Überwachung im Landesinnern),

• vereinheitlichtes Pflanzenpasssystem.

Alle Pflanzenarten werden passpflichtig

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Dokument für den Handel von Pflanzen in der Schweiz und mit der EU. Weil in der EU ab 14. Dezember 2019 eine neue Pflanzengesundheitsverordnung zur Anwendung kommt, zieht die Schweiz mit ihren Regelungen nach, um den freien Warenverkehr zu gewährleisten. Ein zentraler Punkt dabei ist, dass «zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile sämtlicher Pflanzenarten» ab dem 1. Januar 2020 passpflichtig sind. Dazu zählen auch Topfpflanzen, Edelreiser, Stecklinge, Unterlagen, Knollen, Zwiebeln und pflanzliche Gewebekulturen. Selbst für Samen bestimmter Arten kann ein Pflanzenpass erforderlich sein. Lediglich im stationären Direktverkauf an nicht gewerbliche Abnehmer (vgl. Grafik) entfällt die Passpflicht. Der neue Pflanzenpass hat die Form einer rechteckigen Etikette (nach vorgegebenen Mustern) und enthält sechs Elemente (siehe Bild oben).

Ein im Oktober 2018 vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) herausgegebenes Infoblatt informiert detailliert über das neue Pflanzenpasssystem. Der Pflanzenpass habe zwei wichtige Funktionen, erläutert das BLW:

• Er bestätigt, dass das Pflanzenmaterial aus einer amtlich kontrollierten Produktion stammt und sämtliche Massnahmen ergriffen wurden, damit es frei von besonders gefährlichen Schadorganismen ist.

• Er stellt die Rückverfolgbarkeit der Ware bis auf die Produktionsparzelle sicher. Vorteil: Wird das Auftreten eines gefährlichen Schadorganismus in der Produktion festgestellt, kann bereits in den Handel gelangte befallene oder be-fallsverdächtige Ware schnell ausfindig gemacht und die weitere Ausbreitung verhindert werden.

Wichtig und für die Betriebe aufwändig wird sein, dass der neue Pflanzenpass an jeder Handelseinheit angebracht werden muss. Als Handelseinheit definiert das BLW «die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe verwendete Einheit von Ware, die als solche erkennbar ist, weil sie einheitlich zusammengesetzt ist und den gleichen Ursprung hat (Beispiel: Kiste mit 24 Setzlingen derselben Pflanzenart, die vom gleichen Produzenten stammen.).»

Betriebe müssen rechtzeitig eine Zulassung beantragen

Der Pflanzenpass darf nur von dafür zugelassenen Betrieben ausgestellt werden. Wer jetzt schon registriert ist, bleibt zugelassen. Betriebe aber, die bisher nicht pflanzenpasspflichtige Waren verkaufen, müssen bis spätestens 31. März 2020 beim EPSD eine Zulassung beantragen. Zugelassene Betriebe haben eine Reihe von Pflichten zu erfüllen, darunter Buchführungspflicht und Meldepflicht bei Verdacht auf einen Quarantäneorganismus. Neu müssen zugelassene Betriebe ab 2020 aber auch Kenntnisse über besonders gefährliche Schadorganismen besitzen, regelmässig den Gesundheitszustand ihrer Pflanzen durch «befähigte Personen» visuell kontrollieren sowie Eigenkontrollen und ergriffene Massnahmen bei Verdacht auf (oder Befall durch) einen besonders gefährlichen Schadorganismus aufzeichnen.

Die Details zu den Eigenkontrollen in den Betrieben seien noch nicht bestimmt, erklärte von Felten. Sie würden im Rahmen von Umsetzungsrichtlinien festgehalten. Bei deren Erarbeitung werde die Branche miteinbezogen. Man suche das Gespräch mit JardinSuisse. Wie bisher werde es auch künftig amtliche Kontrollen durch den EPSD oder ermächtigte Kontrollorganisationen geben. |

Weitere Infos: www.pflanzengesundheit.ch

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