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Rückkehr zur Normalität bei den Freiburger Gartencentern

Die provisorische Bewilligung von Sonn- und Feiertagsverkäufen in den Gartencentern des Kantons wird aufgehoben. Nachdem das Garden Centre Schilliger von Matran seine 2013 eingereichte Beschwerde gegen das Oberamt des Saanebezirks beim Kantonsgericht zurückgezogen hat, wurde das Verfahren abgeschlossen und die Freiburger Gesetzgebung über die Ausübung des Handels ist wieder normal einzuhalten. Die betroffenen Gemeinden wurden diesen Freitag darüber informiert, dass sie ab sofort wieder nur zwei Sonderverkäufe pro Jahr bewilligen dürfen.

 

Im Mai 2013 hatte die Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) in Widerspruch zum Gesetz über die Ausübung des Handels provisorisch allen Gartencentern des Kantons erlaubt, an Sonn- und Feiertagen geöffnet zu haben, sofern sie das Arbeitsrecht des Bundes einhalten. Dieser Entscheid war eine Reaktion auf ein Urteil des Kantonsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde des Garden Centre Schilliger gegen einen Entscheid des Oberamts wiederhergestellt wurde. Dieses hatte das Center angehalten, den Sonntag als allgemeinen Ruhetag zu respektieren. Die SJD wollte damit bis zum Grundsatzentscheid des Kantonsgerichts die Gleichbehandlung aller Gartencenter im Kanton gewährleisten.

Im Dezember 2014 zog die Firma Schilliger ihre Beschwerde zurück, wovon das Kantonsgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2015 Kenntnis genommen hat. Aus diesem Grund hebt die SJD ihre provisorische Bewilligung wieder auf. Den Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Gartencenter befindet (Düdingen, Freiburg, Bulle und Matran), wurde heute Freitag, 13. Februar 2015, mitgeteilt, dass sie ab sofort wieder sicherstellen müssen, dass die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Entsprechend der bisherigen Handhabung können die Gemeinden den Gartencentern ausnahmsweise zwei Sonn- oder Feiertagsverkäufe pro Jahr bewilligen, und zwar für besondere, festliche Anlässe einmal im Frühling und einmal im Herbst.

Bei den Sonderverkäufen müssen selbstverständlich die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Arbeit eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat das Kantonsgericht im November 2014 eine Beschwerde von zwei Gewerkschaften in dieser Angelegenheit gutgeheissen. Es urteilte, dass das Personal der Gartencenter gemäss Arbeitsgesetz nicht dazu verpflichtet werden dürfe, am Sonntag zu arbeiten.

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