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Mit dem neuen Pflanzengesundheitsrecht soll der Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen gestärkt werden. Bild: BLW

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Neues Pflanzengesundheitsrecht ab 1.1.2020

Wie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mitteilt, tritt am 1. Januar 2020 in der Schweiz das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft.  Die Neuregelung zielt darauf ab, die Prävention zu verstärken und so die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden. Neu braucht es für die Einfuhr von Pflanzen obligatorisch eine amtliche Bescheinigung.

Für das Verbringen von Pflanzen im Rahmen des Handelsverkehrs in der Schweiz und in der EU galt die Pflanzenpasspflicht bisher nur für bestimmte Pflanzenarten. Ab dem 1. Januar 2020 ist der Pflanzenpass für alle Pflanzen obligatorisch, die zum Anpflanzen in der Schweiz bestimmt sind. Der Pass bescheinigt, dass das verkaufte Pflanzenmaterial spezifischen pflanzengesundheitlichen Anforderungen entspricht und regelmässigen Kontrollen unterliegt. Zudem wird die Rückverfolgbarkeit der Verbringung von Pflanzen verbessert. Nur vom EPSD zugelassene Fachleute dürfen Pflanzenpässe ausstellen.

Zudem müssen ab dem 1. Januar 2020 sich Unternehmen, die pflanzliche Waren in die Schweiz einführen und/oder in der Schweiz in Verkehr bringen wollen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, beim EPSD melden.

Um das Bewusstsein für die wachsende Bedrohung der Pflanzengesundheit durch Schädlinge und Krankheiten weltweit zu stärken, hat die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) das Jahr 2020 zum «Internationalen Jahr der Pflanzengesundheit» erklärt. 

Infoblatt zum neuen Pflanzengesundheitsrecht

Infoblatt zum Internationalen Jahr der Pflanzengesundheit

 

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